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OLG Koblenz, 06.06.1990 - 14 W 424/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
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BRAGO § 6
Mehrvertretungzuschlag bei Gesamthandsforderung einer BGB -Gesellschaft
Verfahrensgang
- LG Mainz, 23.04.1990 - 9 O 198/88
- OLG Koblenz, 06.06.1990 - 14 W 424/90
- OLG Koblenz, 06.07.1990 - 14 W 424/90
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Koblenz, 30.10.1989 - 14 W 697/89
Mehrvertretungzuschlag bei Gesamthandsforderung einer BGB -Gesellschaft
Auszug aus OLG Koblenz, 06.06.1990 - 14 W 424/90
In einem so gelagerten Fall ist die Erhöhungsgebühr nicht zu berücksichtigen (zuletzt: Senat vom 30.10.1989 - 14 W 697/89 -). - OLG Koblenz, 11.08.1988 - 14 W 504/88
Mehrvertretungszuschlag bei Vertretung vin BGB -Gesellschaftern im Passivprozeß
Auszug aus OLG Koblenz, 06.06.1990 - 14 W 424/90
Er hat mit Beschluß vom 11. August 1988 (Aktenzeichen - 14 W 504/88 -) dargelegt und dort auch näher begründet, daß § 6 Abs. 1 BRAGO jedenfalls dann nicht anwendbar ist, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Gesamthandsforderung der Gesellschaft ist und deshalb für den Prozeßbevollmächtigten noch nicht einmal die Möglichkeit einer Mehrarbeit bei der Bearbeitung des Falles sich daraus ergeben kann, daß sein Mandant nicht eine Person, sondern eine BGB -Gesellschaft ist. - OLG Koblenz, 12.03.1987 - 14 W 175/87
BGB-Gesellschaft; Streitverkündung; Gemeinsamer Rechtsanwalt; Erhöhungsgebühr
Auszug aus OLG Koblenz, 06.06.1990 - 14 W 424/90
Die Frage, ob ein Anwalt, der eine BGB -Gesellschaft vertritt, mehrere Auftraggeber hat, ist in der Rechtsprechung umstritten (zum Meinungsstand vergleiche OLG Koblenz, Beschluß vom 12. März 1987, Aktenzeichen - 14 W 175/87 -, m.w.N.).